Der Pluspunkt signalisiert die fachliche Kompetenz der Vereine und deren Übungsleiter.
SPORT PRO GESUNDHEIT wurde vom Deutschen Sportbund in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf den Weg gebracht.
Was bietet das Qualitätssiegel ?
Die Vereine und Verbände garantieren eine hohe und gleichbleibende Qualität der Angebote. Denn für alle zertifizierten Gesundheitsprogramme gelten verbindliche Qualitätskriterien. Die Qualitätssiegel-Angebote setzen auf die präventive Wirkung von Bewegung. Sie können Ihr Herz-Kreislauf-System stärken, Ihr Skelett-System, wie beispielsweise den Rücken stabilisieren oder auch gezielte Stressbewältigung verfolgen.
Viele Krankenkassen haben das Siegel als qualifizierte Maßnahme zur Primärprävention anerkannt. Mitglieder haben die Möglichkeit, sich über § 20 SGB V einen Teil der Kurskosten rückerstatten zu lassen. Darüber hinaus sind die Angebote von SPORT PRO GESUNDHEIT von einigen Kassen über § 65 SGB V in das Bonusprogramm aufgenommen worden. Interessierte sollten sich vorher auf jeden Fall bei ihrer Krankenkasse vor Ort informieren.
Ausgezeichnet werden ausschließlich Angebote von Turn- und Sportvereinen, es ist also ein verbandsinternes Qualitätssiegel. Der Pluspunkt Gesundheit wird immer für ein konkretes Angebot verliehen, das von einer speziell ausgebildeten Trainer/in durchgeführt wird. Übernimmt eine andere Person den Kurs, gilt der Pluspunkt nicht mehr!
Was bezuschussen die Krankenkassen ?
Die Auszeichnung mit dem Pluspunkt Gesundheit bedeutet nicht automatisch, dass die Krankenkassen den Kurs als Präventionsmaßnahme anerkennen. Die Kassen zahlen ihren Versicherten nur dann einen Zuschuss (in der Regel 80% der Kursgebühr), wenn zusätzliche Kriterien erfüllt sind.
Die wichtigsten sind:
- das Kursangebot ist befristet (kein Dauerangebot)
- die maximale Teilnehmerzahl beträgt 15 Personen
- es liegt ein schriftliches Kurskonzept vor, das auf einem wissenschaftlich erprobten Ansatz basiert
ÜbungsleiterInnen sind von den Kassen ausschließlich im Bereich der Primärprävention anerkannt, sofern es sich um Vereinsangebote zur Reduzierung von Bewegungsmangel handelt. Angebote zur Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken sind ausschließlich Berufsgruppen mit einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Bewegungsfachberuf vorbehalten.
Wichtig zu wissen: Durch die neue Gesetzeslage sind die Krankenkassen nicht verpflichtet, Präventionsmaßnahmen zu fördern. Der Paragraph 20 SGB V und der Leitfaden der Krankenkassen zur Umsetzung sind "Kann"- und keine "Muss"-Regelungen.